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Einschränkungen für die Nutzung städtischer Sportstätten zum Schutz vor dem Coronavirus seit 24. April 2021

Der Sportstättenbetrieb informiert:

Mit dem neuen Bundesinfektionsschutzgesetz sind weitere Einschränkungen für den Sportbetrieb in den kommunalen Sport- und Badeanlagen der Stadt Zwickau verbunden. Weil die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Zwickau an drei aufeinanderfolgenden Tagen über der Marke von 100 liegt, gelten gemäß § 28 b Absatz 1 Punkt 6 des neuen Infektionsschutzgesetzes seit 24. April 2021 unter anderem folgende Festlegungen:

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

  • die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
  • nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
  • angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen sind gemäß der aktuell Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit Gültigkeit vom 10.05. bis 30.05.2021 Lockerungen möglich. Bis dahin gelten unverändert o.g. Regelungen. Wir informieren, sobald es Neuigkeiten gibt.

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