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Lockerungen in und auf den städtischen Sportanlagen ab 31. Mai 2021

Der Sportstättenbetrieb informiert:

Der Freistaat Sachsen hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht, diese gilt vom 31.05. bis einschließlich 13.06.2021.

Derzeit gilt:

Wenn 7-Tage-Inzidenz unter 100, ist erlaubt:

  • Kontaktsport und kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 20 Minderjährigen im Außenbereich oder auf Außensportanlagen, mit Test Übungsleiter, ohne Test Teilnehmer, ohne Kontakterfassung
  • Kontaktfreier Sport (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 30 Personen) auf Außensportanlagen, mit Test Übungsleiter, ohne Test Teilnehmer, mit Kontakterfassung
  • Kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen (altersunabhängig, höchstens 30 Personen); Mindestabstand muss während des Sporttreibens stets eingehalten werden können; mit Test Übungsleiter und Test Teilnehmer, mit Kontakterfassung
  • Kontaktsport auf Außensportanlagen für alle (altersunabhängig) in Gruppen (höchstens 30 Personen), mit Test Übungsleiter und Teilnehmer, mit Kontakterfassung

Kontakterfassung: Kontakterfassung gemäß § 6 SächsCoronaSchVO mit Name, Adresse, Telefon o. Email, Zeitraum, Ort; Kontaktliste 4 Wochen lang aufbewahren.

Test: Tagesaktueller (d. h. nicht länger als 24 Stunden zurückliegend) negativer Test für Übungsleiter und ggfs. Teilnehmer. Für die Umsetzung ist der Nutzer verantwortlich. Zulässig ist:

  • ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Übungsleiter)
  • ein tagesaktueller Testnachweis von einem Leistungserbringer (Teststelle und -zentrum)
  • ein im Rahmen einer betrieblichen Testung tagesaktuell ausgestellter Testnachweis.

Übungsleiterinnen und Übungsleiter müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen können. Die Prüfung des Vorliegens tagesaktueller negativer Tests und die Kontaktdatenerfassung hat durch die Nutzer selbst zu erfolgen. Die qualifizierte Selbstauskunft bei Selbsttests ist nicht mehr möglich.

Ausnahme von Testpflicht: Als geimpft/genesen geltende Übungsleiter benötigen keinen Test – dies gilt ebenso für Teilnehmer. Vollständig Geimpfte (ab 14 Tage nach vollständigem Impfstatus) werden zukünftig Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status. Der Nachweis hierfür sollte bei Kontrollen durch die zuständige Behörde vorgezeigt werden können.

Unverändert erlaubt ist:

  • Nutzung kommunaler Sportstätten für Sportlerinnen und Sportler, die per Arbeitsvertrag zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind und dies überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind.
  • Nutzung für Sportlerinnen und Sportler, die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbunds oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbands angehören, die Kader in einem Nachwuchsleistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder Sportgymnasien sind.
  • Schulsport (gemäß der Regelungen für Schulen)

Bei der Nutzung von Sportstätten ist weiterhin auf die Umsetzung der jeweiligen Hygienevorgaben zu achten:

  1. Entsprechend der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung haben sich alle Personen, die aus einem Risikogebiet im Ausland angereist sind, in häusliche Quarantäne zu begeben. Der Besuch der Sportstätten ist diesen Personen daher verboten. Die Vorschriften der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung bleiben unberührt.
  2. Personen mit Erkältungssymptomen ist der Zutritt auf die Sportanlage untersagt.
  3. Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundesfachverbände durchzuführen.
  4. In Trainings- und Wettkampfpausen sind die Kontakte auf ein Mindestmaß zu beschränken.
  5. Die Anzahl der jeweils zugelassenen Sportler hängt von der jeweiligen Sportart ab und muss die Einhaltung des Mindestabstandes während des Trainings ermöglichen (Ausnahme Kontaktsport).
  6. Trainingseinheiten sind so zu konzipieren, dass der körperliche Kontakt auf ein Minimum beschränkt wird.
  7. Bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren.
  8. Der Mindestabstand ist auch in den Umkleidebereichen sowie Sanitärbereichen einzuhalten.
  9. Inzidenz > 50: Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr (Zuschauer, Begleitpersonen etc.) geöffnet werden. Sportveranstaltungen mit Publikum sind untersagt.
  10. In den öffentlich zugänglichen Bereichen in Gebäuden ist außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten eine Mund-Nasen-Bedeckung (medizinische Gesichtsmasken oder FFP 2 - Masken) zu tragen.
  11. Der Nutzer stellt einen Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vor Ort.

Hinweis Schulturnhallen: in einigen Schulen dienen die Turnhalle derzeit noch als Klassenzimmer und sind somit noch nicht nutzbar – betreffende Sportgruppen sind informiert.

Hinweis Freibäder/Hallenbäder: Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept wieder zulässig. Sobald feststeht, wann das Strandbad Planitz öffnet, informieren wir. Besucher müssen dann - Stand heute - einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen (oder den Impf-/Genesenen-Nachweis). Hallenbäder (Glück-Auf-Schwimmhalle, Johannisbad) dürfen noch nicht öffnen. Lediglich die Absicherung des Schulschwimmunterrichtes ist erlaubt. Der Schulschwimmbetrieb startet ab 07.06.2021 in der Glück-Auf-Schwimmhalle unter Berücksichtigung des schulischen Hygienekonzeptes.

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