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Nutzung von städtischen Sport- und Bäderanlagen der Stadt Zwickau ab 06.02.2022

Der Freistaat Sachsen hat eine neue Corona-Notfall-Verordnung veröffentlicht:  . Diese ist gültig vom 06.02.2022 bis 06.03.2022. Da die Belastungswerte der Krankenhausbetten in Sachsen derzeit weiterhin unterschritten sind, gelten die erleichterten Regelungen im Bereich Sport wie zuletzt weiter. Es gibt nur kleine Anpassungen:

NEU: Im Vergleich zur aktuellen Verordnung entfällt ab 06.02.2022 die Kontakterfassung in Einrichtungen bzw. für Angebote, deren Öffnung die Beachtung der 2Gplus-Regel erfordert. D.h. auf Innensportanlagen und in Hallenbädern ist keine Kontakterfassung mehr zwingend vorgeschrieben; auf Außensportanlagen (2G) bleibt die Kontakterfassung Pflicht. Auch sind ab 06.02.2022 mehr Zuschauer zugelassen als bisher (Details siehe nachfolgende Infos).

Für die Nutzung der kommunalen Sport- und Bäderanlagen der Stadt Zwickau gilt somit:

  • die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen ist möglich, ebenso die Öffnung von Bädern und Saunen (Achtung: Dampfsaunabetrieb ist weiterhin untersagt)
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen auf Innen- u. Außenanlagen einen 3G-Nachweis erbringen, insofern sie keiner Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen
  • Erwachsene benötigen auf Außenanlagen einen 2G-Nachweis, auf Innenanlagen einen 2G-Plus-Nachweis, Übungsleiter generell einen 3G-Nachweis
  • eine Kontakterfassung ist auf Außensportanlagen Pflicht; auf Innensportlagen/in Hallenbädern ist die Kontakterfassung der Teilnehmer (2G plus) nicht mehr zwingend notwendig
  • die Nutzergruppen sind für die Kontrolle der entsprechenden Nachweise sowie eine evtl. Kontakterfassung selbst verantwortlich
  • die Einschränkungen in der Verordnung zur Kontaktbeschränkung/Zusammenkünfte (Beschränkung Personenanzahl) gelten für den organisierten Vereinssport nicht

Hinweise zu 2G plus:

Bei der 2G plus-Regelung muss zusätzlich zum Impf-/Genesenen-Nachweis ein tagesaktueller negativer Test vorgelegt werden. Von dieser Testpflicht ausgenommen sind:

  • geboosterte Personen,
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, insofern diese einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Verordnung unterliegen
  • Personen für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt,
  • Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen gültigen Genesenen-Nachweis vorweisen können, sowie
  • vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.

Unverändert für Ausnahme-Nutzergruppen (Schul-, Profi-, Rehasport etc.) gilt:

  1. Schulsport/Schulschwimmen (weiterführende Regelungen für Schulen gemäß Sächsische Schul- und Kita-Coronaverordnung)
  2. Rehasport und medizinisch notwendige Behandlungen, wobei ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G) sowie die Kontakterfassung erforderlich ist
  3. Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, der berufsbedingt praktischen Ausbildung, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. Ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist für Sportler und Anleitungspersonal hierbei erforderlich (3G), ebenso die Kontakterfassung.

Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Zuschauer auf Außen- o. Innenanlagen müssen grundsätzlich Nachweis nach der 2G-plus-Regel erbringen
  • die Kontakterfassung durch den Nutzer/Veranstalter ist aufgrund des Zugangs nach 2G plus hierbei für Zuschauer nicht mehr zwingend erforderlich
  • maximale Besucherzahl ist auf 50% Auslastung der Höchstkapazität (mit NEU max. 2000 Zuschauern) oder 25% Auslastung begrenzt

Unverändert weiterhin gelten folgende Grundsätze:

  • in allen öffentlich zugänglichen Bereichen in Gebäuden außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (FFP 2 - Maske) zu tragen
  • in Umkleiden und Duschen ist der Mindestabstand einzuhalten
  • Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundes- und Landesfachverbände durchzuführen
  • bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren
  • Trainingsgeräte sind nach der Benutzung durch den Nutzer zu reinigen
  • Personen mit Covid-19-Verdacht, wie z. B. mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen, dürfen die Sportstätte nicht betreten

Weitere Hinweise zu Bädern/Schwimmhallen

Die Glück-Auf-Schwimmhalle ist geöffnet – aktuelle Infos finden Sie hier. Zu beachten ist unverändert, dass aufgrund des Hygienekonzeptes sich max. 215 Besucher gleichzeitig im Objekt aufhalten dürfen. Der Gymnastikraum ist gesperrt. Der Konferenzraum kann mit maximal 15 Personen genutzt werden. Es gilt eine Maskenpflicht von Eingangstür bis Umkleide. Ein Aufenthalt im Foyer ist nicht gestattet. Zulässig sind max. 9 Personen pro Umkleide, sowie max. 4 Personen pro Duschabteil. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist zu achten. 

Das Johannisbad ist ebenfalls geöffnet. Auch hier ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes in allen Bereichen zu achten. Aktuelle Infos zum Johannisbad finden Sie hier.

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